Aktuelles zur Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) Pension Plan

Aktuelles zur Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) Pension Plan

Für Arbeitnehmer, die während ihrer Karriere in den USA tätig waren und dort in einen 401(k) Pension Plan eingezahlt haben, stellt sich bei ihrer Rückkehr nach Deutschland die Frage, wie Auszahlungen aus diesem Altersvorsorgeplan steuerlich zu behandeln sind. Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2025 hat der BFH (X R 23/22) wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen getroffen.

Parallel hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine grundlegende Änderung der Rechtslage ab 2025 herbeigeführt, die erhebliche Auswirkungen für alle Betroffenen mit sich bringt.

1. Verfahrenshergang und Sachverhalt

Der Streitfall betraf einen Steuerpflichtigen, der von 1999 bis 2007 für eine US-amerikanische Firma tätig war und im Jahr 1999 eine Vereinbarung über einen 401(k) Pension Plan abschloss. Ein prozentualer Anteil seines Arbeitsentgelts wurde von seinem Arbeitgeber einbehalten und in den Altersvorsorgeplan abgeführt, ohne dass diese Beträge der US-amerikanischen Besteuerung unterlagen. Im Jahr 2015, nach seiner Rückkehr nach Deutschland, bezog er aus dem Altersvorsorgeplan eine Auszahlung in Höhe von umgerechnet 237.471 EUR.

Das Finanzamt behandelte die Auszahlung als sonstige Einkünfte und unterwarf einen Ertragsanteil von 97.220 EUR gem. § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b) EStG der Besteuerung. Eine vollständige Befreiung nach der dynamischen Verweisung schied aus, weil der Kläger die dem 401(k) Pension Plan ursprünglich zugrunde liegenden Vertragsunterlagen nicht mehr hat vorlegen können und deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des bei Vertragsschluss maßgeblichen § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG a.F. nicht hatte nachweisen können.

Das Finanzgericht Münster entschied auf die hiergegen erhobene Klage am 18. Oktober 2022 (11 K 2273/18 E), dass die Auszahlung aus dem 401(k) Pension Plan im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. c) EStG nur in Höhe von 48.610 EUR der Besteuerung zu unterwerfen sei. 

Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein, die der Bundesfinanzhof am 25. Juni 2025 verhandelte und zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung an das Finanzgericht Münster führte.

2. Rechtliche Einordnung durch den BFH (X R 23/22)

Zahlungen aus einem 401(k) Pension Plan unterliegen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1, S. 2 Buchst. b EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Der BFH stellte fest, dass ein 401(k) Pension Plan rechtsvergleichend der externen betrieblichen Altersversorgung in Gestalt von Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Sinne von § 22 Nr. 5 S. 1 EStG entspricht. Diese Feststellung beruht auf der Zustimmung des Gesetzgebers zum Protokoll vom 1. Juni 2006 zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA, wonach Deutschland die nach Section 401(a) IRC errichteten Pläne als solche Altersvorsorgepläne anerkennt, die den in § 1 BetrAVG genannten Altersvorsorgeplänen entsprechen. Hierzu zählt auch der 401(k) Pension Plan.

Bei Anwendung von § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. b EStG ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, wobei die "für den Vertrag" geltende Fassung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung ist. Im Streitfall war daher der § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG 2004 anzuwenden.

Ob danach die Auszahlung aus dem 401(k) Pension Plan steuerfrei oder der Ertragsanteil zu besteuern war, konnte der BFH nicht entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses habe zu prüfen, ob der

  • 401(k) Pension Plan rechtsvergleichend als Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder dd EStG 2004 qualifiziert werden kann und
  • der Vertrag über den 401(k) Pension Plan eine wenigstens zwölfjährige Laufzeit von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu demjenigen Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Auszahlung erstmals zulässig ist.

3. Neue Rechtslage ab 2025 durch Jahressteuergesetz 2024 für 401(k) Pension Pläne

Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 2024 im Hinblick auf die Folgerichtigkeit der Belastungsentscheidung die mögliche Besserstellung ausländischer betrieblicher Altersversorgungseinrichtungen unterbunden. Durch die Neuregelung des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Auszahlungen aus ausländischen Altersvorsorgeplänen geändert, um die aus Sicht des Gesetzgebers ungünstige Rechtsprechung des BFH zurückzudrehen. 

Ab dem 1. Januar 2025 unterliegen Auszahlungen aus 401(k)-Plänen, bei denen im Ausland eine steuerliche Begünstigung der Beiträge gewährt wurde, der vollständigen nachgelagerten Besteuerung in Deutschland. Die bisherige Privilegierung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen lediglich der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen Einzahlungen und Auszahlung zu versteuern war, entfällt damit vollständig.

  • Für bereits ausgezahlte 401(k) Pension Pläne gilt damit: Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2024 profitieren von der bisherigen Rechtslage. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag besteuert.
  • Für noch nicht ausgezahlte 401(k) Pension Pläne gilt damit: Mit der Neuregelung werden Ausschüttungen aus im Ausland steuerbegünstigten Vorsorgeplänen ab 2025 in vollem Umfang in Deutschland besteuert. In Weg- oder Zuzug-Konstellation ist daher künftig das Timing entscheidend. Sofern die persönlichen Pläne es zulassen, kann es aus steuerlich Sicht sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Auszahlung zu steuern, wenn die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen wechseln wird.

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